SATZUNG
Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "Förderverein Köpenicker Volleyballfreunde" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg - im folgenden "Verein" genannt. Sitz des Vereins ist Berlin-Köpenick. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Jahr ist ein Rumpfjahr.


§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein bezweckt die Förderung, Unterhaltung und den Betrieb Köpenicker Volleyballvereine, insbesondere Köpenicker Vereine mit Kinder- und Jugendarbeit. Der Vereinszweck ist u.a. die Werbung von Mitgliedern und Sponsoren, Spendensammlungen und Mittelbeschaffung zur Unterstützung der Abteilung Volleyball des KSC e.V.. Gesammelte Mittel werden zur Verwirklichung der Zwecke des KSC e.V. eingesetzt. Der Verein sieht in der organisierten sportlichen Betätigung, vor allem im Kinder- und Jugendbereich, ein wichtiges Präventivmittel gegen die steigende Gewalt und den Anstieg des Drogenmissbrauchs. Vor diesem Hintergrund ist die Mittelbeschaffung für den KSC e.V. vorrangig und höchstes Vereinsziel. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich Zweck und Zielen des Vereins verbunden fühlt. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen gemäß der Satzung teilnehmen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, vereinsbewusst zu handeln und sich den Beschlüssen des Vereins und seiner Organe, die im demokratischen Mehrheitssystem gefasst werden, unterzuordnen. Die festgesetzten Beiträge und Umlagen sind fristgemäß zu leisten. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand kann die Aufnahme innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung ablehnen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ausgesprochen werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Vereinsmittel

Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Fördermittel und ähnliches aufgebracht. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig. In Ausnahmefällen, über die der Vorstand beschließt, können auf Antrag des Mitgliedes Beitragsermäßigungen eingeräumt werden.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer gleichzeitig Schatzmeister ist. Die Arbeitsteilung und Aufgaben werden in der konstituierenden Vorstandssitzung intern festgelegt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich vertreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, ergänzt sich der Vorstand bis zur Neuwahl durch ein kommissarisch bestelltes Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Hierüber bestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist intern in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über 2.500 € die mehrheitliche Zustimmung des Vorstandes einzuholen ist. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen. Diese werden vom 1. Vorsitzenden oder einem der zwei weiteren Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Vorstand wird ermächtigt, evtl. vom Registergericht beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern.


§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie beschließt insbesondere über

- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Entlastung des Vorstandes
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Behandlung von Anträgen
- die Auflösung des Vereins

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen ein. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge der Mitglieder (insbesondere zur Tagesordnung) sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.


§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sofern die Auflösung des Vereins beschlossen wird, fällt nach Abgeltung aller Vereinsverpflichtungen dessen Vermögen an ähnliche steuerbegünstigte Sportvereine oder sportliche Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Näheres dazu beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


§ 11 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 25. März 2003 von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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